Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Beglaubigungen 

Beschreibung

Sie können im Bürgerbüro amtliche Beglaubigungen erhalten. Hierbei wird bestätigt, dass Kopie und Original eines Dokumentes übereinstimmen bzw. dass eine Unterschrift vor der Behörde geleistet wurde.

Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung
      - von Urkunden deutscher Behörden oder
      - von Urkunden bzw. Unterschriften zur Vorlage bei deutschen Behörden.

Nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können (nur) von Notaren beglaubigt werden.

Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel
- bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die 
  Urkunde ausgestellt hat),
- bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundeszentralregister),
- bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
- bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster
  (zuständig ist das Katasteramt),
- bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH
  (zuständig sind Notare).
Auch ausländische Urkunden werden grundsätzlich nicht amtlich beglaubigt. Hierfür sind die Behörden bzw. Botschaften des jeweiligen Staates zuständig.
Eine Beglaubigung ist bei ausländischen Urkunden ausnahmsweise nur möglich, wenn eine Übersetzung durch einen anerkannten Übersetzer gleichzeitig vorgelegt wird.

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