Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Schulpflicht und Einschulung 

Beschreibung

Schulpflicht

Nach dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind alle Kinder ab dem 6. Lebensjahr und alle Jugendlichen, die in Nordrhein-Westfalen ihre Wohnung, ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz haben, schulpflichtig.

In besonderen Fällen besteht sowohl die Möglichkeit der vorzeitigen Einschulung von noch nicht schulpflichtigen Kindern als auch die Möglichkeit der einjährigen Zurückstellung von schulpflichtigen Kindern vom Schulbesuch.

Nach dem Verlassen einer allgemein bildenden Schule sind alle Jugendlichen bis zur Volljährigkeit bzw. alle Auszubildenden bis zum Abschluss des bestehenden Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.


Wann wird mein Kind schulpflichtig?

Der bisher auf den 30. Juni festgelegte Stichtag wird auf den 30. September verschoben. Alle Kinder, die an diesem Tag das 6. Lebensjahr vollenden, gelten in Nordrhein-Westfalen als schulpflichtig.

Geburtsdatum Ihres Kindes     Einschulung zum Schuljahr

01.10.2009 bis 30.09.2010      2016/2017
01.10.2010 bis 30.09.2011      2017/2018
01.10.2011 bis 30.09.2012      2018/2019

Jüngere Kinder, die von den Eltern für schulfähig gehalten werden, können auf Antrag vorzeitig eingeschult werden. Der Antrag kann bei der nächstgelegenen Grundschule oder jeder anderen Grundschule gestellt werden. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet dann die Schulleitung auf Grundlage der schulärztlichen Untersuchung.


Wie werde ich über die Schulpflicht meines Kindes informiert?

Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, erhalten Sie ein Schreiben zur Anmeldung.
Die Information über die Schulpflicht wird ca. 3 Wochen vor den Anmeldeterminen versendet.
Sollten Sie kein Schreiben über die Schulpflicht bekommen haben, können Sie Ihr Kind an der Grundschule im Anmeldezeitraum anmelden.

Ähnliche Produkte / Dienstleistungen