Mit der Antragstellung ist eine Geburtsurkunde des Kindes nachzuweisen.
Soweit unterhaltsrechtliche Schritte gegen den anderen Elternteil eingeleitet sind, sind Unterlagen über die Schritte vorzulegen (mögliche Schreiben eines Rechtsanwaltes, Urkunden bzw. ggf. geschlossene Vergleiche bzw. ergangene Urteile oder erwirkte Titel).
Es entstehen keine Gebühren und Kosten.
Die Auszahlung der zustehenden Leistungen erfolgt jeweils durch Überweisung zum 1. des Monats im Voraus.
Die Bearbeitungszeit der Anträge erfolgt zeitnah, sofern nicht Klärung mit anderen Sozialleistungsträgern erforderlich sind.