Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können geltend gemacht werden für Kinder,
- die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem der Eltern leben
und
- keine oder unregelmäßige Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erhalten.
Die Zuständigkeit der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Willebadessen ist grundsätzlich gegeben für Kinder, die im Stadtgebiet Willebadessen wohnhaft sind.
Die Heranziehung des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils erfolgt nach den Regelungen des Bürgerlichen Rechts (BGB). Da häufig namentliche Abweichungen zum Kind gegeben sind, ist auf die Zuordnung zum leistungsberechtigten Kind zu achten.