Es besteht die Möglichkeit zum Ehegattennachzug. Auch anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) haben einen Anspruch auf Ehegattennachzug. Zum Ehegattennachzug kann eine Aufenthaltserlaubnis auch zur Herstellung und Wahrung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft erteilt werden.