Kinder können zu den in Deutschland lebenden Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen, grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nachziehen.
Darüber hinaus kann ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu seinen Eltern nachziehen, wenn:
- es die deutsche Sprache beherrscht oder
- es gewährleistet erscheint, dass es sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.
Diese 2 Voraussetzungen müssen nicht vorliegen, wenn:
die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil als anerkannter Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder
die Eltern zusammen mit dem Kind ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und beide Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
In diesen Fällen haben minderjährige ledige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Nachzug von Kindern, die schon über 16 Jahre als sind und die Voraussetzungen für einen Nachzug bis zum 18. Lebensjahr nicht erfüllen
Ihr Kind hat einen Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr, sofern die Voraussetzungen nach dem (alten) Ausländergesetz vorliegen und Sie vor dem 1. Januar 2005 eine Aufenthaltsgenehmigung besessen haben und
Ihr Kind vor dem 1. Januar 2005 geboren ist.
Zugang zum Arbeitsmarkt für die Familienangehörigen
Nachziehende Familienangehörige erhalten den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie die bereits in Deutschland lebende Person. Hat die hier lebende Person keinen freien Arbeitsmarktzugang, prüft die Bundesagentur für Arbeit eigenständig nach den gesetzlichen Voraussetzungen, ob der Beschäftigung des nachziehenden Familienangehörigen zugestimmt wird.