Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) ist grundsätzlich außerhalb von Silvester nicht zulässig.
Ordnungsbehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nur ausnahmsweise Ausnahmen von dem Abbrennverbot zulassen, etwa anlässlich bedeutender Familienfeiern. Sie benötigen dann im Regelfall sowohl für den Kauf der Feuerwerkskörper als auch für deren Abbrennen gesonderte Erlaubnisse vom Ordnungsamt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Antragsformular.
Soweit Sie einen Pyrotechniker mit dem Feuerwerk beauftragen, genügt die Anzeige des Feuerwerks.