Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 Gewerbeordnung geltenden Grundsatz der Gewerbefreiheit ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch (Bundes-)Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben sind. Ausnahmen und Beschränkungen in diesem Sinne sind gewerberechtliche und andere Erlaubnispflichten zur Berufszulassung und Berufsausübung.
Gewerberechtliche Erlaubnispflichten bestehen für folgende Tätigkeiten:
- Betrieb von Privatkrankenanstalten
- Schaustellung von Personen
- Aufstellung von Gewinnspielgeräten
- Veranstaltung von anderen (Geschicklichkeits-)Spielen
- Betrieb einer Spielhalle
- Pfandleihgeschäft
- Bewachungsgewerbe
- Versteigerergewerbe
- Darlehens- oder Immobilien-Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Reisegewerbe
- Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
Weitere Erlaubnispflichten bestehen insbesondere für folgende Tätigkeiten:
- Zulassungspflichtige Handwerke lt. Anlage A zur Handwerksordnung (siehe unter der Rubrik "Downloads/Links")
- Abfallbeseitigung
- Altenpflege
- Apotheke
- Arzneimittelherstellung
- Bankgeschäfte
- Bergbau
- Briefbeförderung
- Güter- und Personenverkehr
- Inkassobüro
- Lotterieunternehmer
- Spielvermittler
- Waffenherstellung und -handel