Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist die Vergnügungssteuersatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Willebadessen (Vergnügungssteuersatzung). Steuerpflichtig sind Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte in Gaststätten und Spielhallen. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Willebadessen kann im Steueramt eingesehen werden.