Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gezahlt. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats.
Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig vom Einkommen des Antragstellers und seiner Familienmitglieder und der Höhe der Wohnkosten sowie der Höhe der Miete. Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, unter anderem auch monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, Zinserträge, etc. Wohngeld kann nicht an Personen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind. Ausgeschlossen sind u. a. Empfänger von Transferleistungen wie z. B.
- Arbeitslosengeld II
- Grundsicherung
- Sozialhilfe
- Jugendhilfe
Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offen gelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare.
Für alleinstehende Auszubildende und Studenten ist ein Wohngeldanspruch nicht gegeben, wenn "dem Grunde nach" ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG besteht.
Der Wohngeldanspruch kann gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ablauf der Förderungshöchstdauer
- Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise
- Zweitausbildung / Zweitstudium
Verheiratete Auszubildende und Studenten (ohne Kind) haben keinen Wohngeldanspruch, wenn beide dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB oder BAföG haben.